Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der Maschio Deutschland GmbH („Auftragnehmerin“) an den Auftraggeber („Auftraggeber“) aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages („Vertrag“).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Abwehr- und qualifizierte Schriftformklausel
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung gilt nur für den jeweiligen Vertrag, im Rahmen dessen sie getroffen wurde, es sei denn, die Fortwirkung für anschließende Verträge wurde ebenfalls ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Eine auf Abschluss einer solchen vorstehend beschriebenen Vereinbarung gerichtete Willenserklärung kann auf Seiten der Auftragnehmerin nur von deren Geschäftsführer sowie deren Prokuristen abgegeben werden und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterschrift einer der genannten Personen.
(3) Von dem Auftraggeber einseitig vorgenommene Einschränkungen dervorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, ohne dass es hierfür eines ausdrücklichen Widerspruchs der Auftragnehmerin bedarf.
(4) Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Sonstige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis ist seinerseits nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung
möglich. Dieses qualifizierte Schriftformerfordernis gilt nicht für getroffene Individualabreden im Sinne des § 305b BGB.

§ 3 Angebot/Angebotsunterlagen
(1) Die von der Auftragnehmerin aufgestellten Leistungsangebote stellen keine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dar. Eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Auftraggebers stellt ein auf Vertragsschluss gerichtetes Angebot dar, welches noch von der Auftragnehmerin angenommen werden muss. Diese Annahme
kann von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich oder konkludent durch Beginn mit der Auftragsausführung erklärt werden.
(2) Die Auftragnehmerin behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Preise gelten mit folgendem Leistungsumfang: Die Auftragnehmerin muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Die Ware muss durch die Auftragnehmerin nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden. Die notwendige Verpackung ist vom vereinbarten Preis nicht erfasst und wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Auftragnehmerin kann die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise entsprechend dem Anstieg der Eigenkostenfaktoren, die in die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Kostenkalkulation eingeflossen sind, erhöhen. Dieses Recht zur Preiserhöhung besteht nur, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem darin bestimmten
Zeitpunkt der Vertragserfüllung vier Monate oder mehr Zeit liegen. Im Falle einer Erhöhung des Preises um mehr als 5 % kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich die vereinbarten und in Rechnung gestellten Preise zuzüglich der anfallenden Steuern (Ausweisung des Nettobetrages). Der Abzug eines Skontos ist grundsätzlich nicht möglich und bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung.
(4) Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder in sonstiger schriftlicher Weise kein Zahlungsziel eingeräumt ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zur Zahlung fällig.
(5) Kommt der Auftraggeber hinsichtlich der Zahlung des Preises in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu fordern. Dies gilt auch, wenn
es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 2 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung von höheren Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
(6) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Aufrechnungsverbot/Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen der Auftragnehmerin nur mit einer unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen, d.h. nicht mehr bestreitbaren, Forderung aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur im Hinblick auf solche Ansprüche geltend machen, die unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder zur Feststellung entscheidungsreif, d.h. nicht mehr bestreitbar, sind und zudem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Unsicherheitseinrede
Ist die Auftragnehmerin zur Vorleistung verpflichtet und werden dieser nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, aufgrund derer von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so kann die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-
Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Teilleistungen
Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit die Annahme dieser Teilleistungen dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung der Lage der Auftragnehmerin und in Ansehung seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist.

§ 8 Lieferzeit/Haftung für Verzugsschäden
(1) Die im Vertrag angegebenen Lieferzeiten stellen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, keine verbindlichen Liefertermine dar.
(2) Ist eine verbindliche Lieferzeit vereinbart, so beginnt diese zu laufen, sobald zwischen den Parteien sämtliche technischen Fragen hinsichtlich der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistung abschließend geklärt wurden und der Auftraggeber seine sämtlichen sonstigen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Vertragsausführung seitens
der Auftragnehmerin erfüllt hat.
(3) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Umständen wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Anordnungen, nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, führen, soweit sie seitens der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind, nicht zu deren Verzug. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren,
soweit dies im unternehmerischen Verkehr üblich ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Verzögerung in den vorgenannten Fällen länger als sechs Monate an, so steht dem Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung ein die gesetzlichen Bestimmungen ergänzendes Rücktrittsrecht zu. Hat die Auftragnehmerin eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Auftragnehmerin steht in den vorgenannten Fällen bei einer Verzögerung, die länger als sechs Monate dauert, ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu. Die Gegenleistung des Auftraggebers ist im Fall eines Rücktritts unverzüglich im entsprechenden Umfang zu erstatten.
(4) Die Haftung der Auftragnehmerin ist hinsichtlich des Verzugsschadens der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Verzugsschäden, die auf Seiten der Auftragnehmerin vorsätzlich verursacht wurden.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den ih entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Zudem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der seitens der Auftragnehmerin zu leistenden Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Auftraggebers verlängert, obwohl die seitens der Auftragnehmerin zu leistende Sache bereits fertiggestellt wurde und zur Übergabe bereit ist, verwahrt die Auftragnehmerin auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers die zu leistende Sache. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt eine
solche Verwahrung, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Ergreifung kaufmännisch angemessener Maßnahmen im Rahmen der professionell üblichen Praxis verpflichtet.

§ 9 Versand/Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten der Auftragnehmerin ist Thalmässing. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Leistung der vertragsgegenständlichen Sache stellt eine Holschuld dar. Die Auftragnehmerin muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Die Ware muss durch die Auftragnehmerin nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden.
(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die zu leistende Sache an einen von ihm zu benennenden Ort versendet, wobei in diesen Fällen die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, sobald die Auftragnehmerin die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat. Die durch eine solche Versendung entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(4) Der Versandweg und der Frachtführer werden von der Auftragnehmerin bestimmt, sofern der Auftraggeber keine besonderen Anweisungen erteilt.

§ 10 Mängelgewährleistung
(1) Auch im Falle eines Kaufvertrages, der kein Handelsgeschäft ist, hat der Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB zu erfüllen. In diesem Fall hat der Auftraggeber Beanstandungen wegen offensichtlich unvollständiger oder offensichtlich unrichtiger Lieferung oder anderweitiger offensichtlicher Mängel der
geleisteten Sache innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der geleisteten Sache anzuzeigen. In diesen Fällen gilt auch für die durchzuführende Untersuchung der Sache eine Frist von zwei Wochen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzeige hat unter spezifischer Angabe des Mangels zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten
nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt i.S.d. § 377 HGB.
(2) Gewichts-, Maß- und andere technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar.
(3) Das Wahlrecht hinsichtlich der Art der zu leistenden Nacherfüllung steht der Auftragnehmerin zu.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Dem Auftraggeber steht aufgrund von Mängeln kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.
(5) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
(6) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben der Leistung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(7) Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden die auf Seiten der Auftragnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden sowie für Schäden, deren Ersatz sich nach dem ProdHaftG richtet.

§ 11 Haftung aus sonstigen Gründen
(1) Der Auftraggeber hat aufgrund von Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin nur Anspruch auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) Die Regelung des Abs. (1) gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden die auf Seiten der Auftragnehmerin vorsätzlich verursacht wurden sowie für Schäden, deren Ersatz sich nach dem ProdHaftG richtet.

§ 12 Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt:
(1) Abweichend von § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers ein Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung, gemäß § 199
Abs. 1 BGB. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(2) Abweichend von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die kenntnisunabhängige Verjährung von
Schadensersatzansprüchen und anderen Ansprüchen im Sinne der Vorschrift fünf Jahre.
(3) Diese Abweichungen von den gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Lieferanten der Auftragnehmerin.
(4) Sämtliche Einschränkungen dieses Paragraphen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen über die Verjährung gelten nicht für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, von Schäden die auf Seiten der Auftragnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden sowie von Schäden, deren
Ersatz sich nach dem ProdHaftG richtet.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der Auftragnehmerin, bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihr gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem bestehenden Kontokorrent.
(2) Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Auftraggeber über.
(3) Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber.
(4) Sofern die Auftragnehmerin die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Auftragnehmerin die Vorbehaltsware pfändet.
(5) Von der Auftragnehmerin zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen
verrechnet, die der Auftraggeber der Auftragnehmerin schuldet, nachdem die Auftragnehmerin einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware immer pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(7) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin
hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
(8) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung an.
Der Auftraggeber darf diese an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Auftragnehmerin einziehen, solange die Auftragnehmerin diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Auftragnehmerin, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird die Auftragnehmerin die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann die Auftragnehmerin vom Auftraggeber verlangen, dass dieser der Auftragnehmerin die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern di Abtretung mitteilt und der Auftragnehmerin alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die diese zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(9) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Auftragnehmerin nicht gehören, erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(10) Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind die Parteien sich bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber an die Auftragnehmerin anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Auftragnehmerin nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für die Auftragnehmerin verwahren.
(11) Der Auftraggeber tritt der Auftragnehmerin zur Sicherung ihrer Forderungen auch die Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung an.
(12) Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert ihrer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Die Auftragnehmerin darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 14 Gerichtsstand
(1) Kaufleute als Auftraggeber
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt Thalmässing als ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand, wobei die Auftragnehmerin dazu berechtigt ist, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, sofern für die jeweilige Streitigkeit ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
(2) Gerichtsstandvereinbarung für alle Arten von Auftraggebern 
Sofern der Auftraggeber die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand Thalmässing als vereinbart. Dies gilt nicht, sofern für die jeweilige Streitigkeit ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand greift.

§ 15 Anwendbares Recht/ Salvatorische Klausel
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens
(UNCITRAL/CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Thalmässing, 1.3.2015